Fehlermeldung erklärt

PEPPOL-EN16931-R010: elektronische Adresse des Käufers fehlt

Kurz gesagt: PEPPOL-EN16931-R010 meldet, dass in der XRechnung die elektronische Adresse des Käufers (BT-49) fehlt. Gemeint ist die Adresse, unter der Sie als Rechnungsempfänger elektronisch erreichbar sind, zum Beispiel Ihre E-Mail-Adresse für Rechnungen. In der aktuellen KoSIT-Prüfkonfiguration ist das ein Fehler, in UBL wie in CII. Korrigieren muss es der Lieferant.

Was die Regel wörtlich sagt

Die KoSIT-Prüfregeln für XRechnung enthalten die Regel für beide Syntaxen mit demselben Text:

[PEPPOL-EN16931-R010]-Buyer electronic address MUST be provided

Quelle: KoSIT, XRechnung-Schematron 2.6.0 in der Prüfkonfiguration vom 31.08.2026, Dateien XRechnung-UBL-validation.xsl und XRechnung-CII-validation.xsl

Auf Deutsch: Die elektronische Adresse des Käufers muss angegeben werden. Das „PEPPOL“ im Namen zeigt die Herkunft. Die Regel stammt aus dem europäischen Peppol-Standard BIS Billing 3.0, und die KoSIT hat sie in die deutschen Prüfregeln übernommen. Die europäische Norm EN 16931 allein führt BT-49 als freiwilliges Feld; erst die XRechnung macht es zur Pflicht.

Fehler oder Warnung: das hängt von der Version ab

Ob R010 eine Rechnung zu Fall bringt, hängt von der Prüfkonfiguration ab, mit der geprüft wird. In den beiden Konfigurationen, die wir selbst eingesetzt haben, steht die Regel so:

KoSIT-PrüfkonfigurationUBLCII
vom 20.06.2024 (XRechnung-Schematron 2.1.0)FehlerWarnung
vom 31.08.2026 (XRechnung-Schematron 2.6.0)FehlerFehler

Die Hochstufung für CII kam mit der XRechnung-Schematron-Version 2.2.0 vom 31.10.2024. Laut den Versionshinweisen der KoSIT wurden damit die übernommenen Peppol-Regeln in CII auf „fatal“ gesetzt, also auf Fehler.

Wie oft das vorkommt, haben wir selbst gesehen. Als wir ERIT auf die Konfiguration vom 31.08.2026 umgestellt haben, haben wir 269 Prüffälle aus den offiziellen Testsuiten und aus eigenen Testrechnungen erneut geprüft. R010 war dabei die häufigste neue Fehlermeldung: 24 CII-Rechnungen, die vorher mit einer Warnung durchgingen, fielen nun durch. Welche Konfiguration ein Prüfprogramm verwendet, sollte es Ihnen sagen; bei einer älteren Konfiguration kann dieselbe Rechnung noch als gültig durchgehen.

Wo BT-49 in UBL und CII steht

UBL. Die Regel prüft im Abschnitt cac:AccountingCustomerParty/cac:Party, ob das Element cbc:EndpointID vorhanden ist. Vollständiger Pfad: /ubl:Invoice/cac:AccountingCustomerParty/cac:Party/cbc:EndpointID, bei einer Gutschrift entsprechend unter cn:CreditNote.

<cac:AccountingCustomerParty>
  <cac:Party>
    <cbc:EndpointID schemeID="EM">rechnungseingang@kunde.example</cbc:EndpointID>
    …
  </cac:Party>
</cac:AccountingCustomerParty>

CII. Geprüft wird im Element ram:BuyerTradeParty, ob ram:URIUniversalCommunication/ram:URIID existiert. Vollständiger Pfad: /rsm:CrossIndustryInvoice/rsm:SupplyChainTradeTransaction/ram:ApplicableHeaderTradeAgreement/ram:BuyerTradeParty/ram:URIUniversalCommunication/ram:URIID. Laut Schema steht das Element nach der Anschrift (ram:PostalTradeAddress) und vor der Steuerregistrierung (ram:SpecifiedTaxRegistration).

<ram:BuyerTradeParty>
  …
  <ram:URIUniversalCommunication>
    <ram:URIID schemeID="EM">rechnungseingang@kunde.example</ram:URIID>
  </ram:URIUniversalCommunication>
</ram:BuyerTradeParty>

Die Adresse allein reicht nicht. Die EN-16931-Regel BR-63 verlangt eine Schema-Kennung: „The Buyer electronic address (BT-49) shall have a Scheme identifier.“ Die Kennung muss aus der EAS-Codeliste stammen (Regel BR-CL-25). Für eine E-Mail-Adresse ist das EM.

Typische Ursachen

  • Das Rechnungsprogramm füllt BT-49 nicht. Weil das Feld in der europäischen Grundnorm freiwillig ist, lassen manche Exporte es leer.
  • Im Kundenstamm des Lieferanten fehlt Ihre Rechnungsadresse. Dann hat das Programm schlicht nichts, was es eintragen könnte.
  • Die E-Mail-Adresse steht im falschen Feld, etwa nur als E-Mail des Ansprechpartners beim Käufer (BT-58). Dieses Feld prüft R010 nicht.
  • Der Lieferant prüft mit einer älteren Konfiguration. Bei CII ging das Fehlen dort nur als Warnung durch, und Warnungen bleiben oft unbeachtet.

So wird der Fehler behoben

  1. Teilen Sie dem Lieferanten die Adresse mit, an die er Rechnungen schicken soll, zum Beispiel ein eigenes Postfach für den Rechnungseingang.
  2. Der Lieferant hinterlegt sie in seinem Kundenstamm und trägt sie mit der Kennung EM in BT-49 ein.
  3. Er erzeugt die Rechnung neu und prüft sie vor dem Versand erneut.

Die empfangene Datei ändern Sie nicht selbst. Sie ist der Beleg des Lieferanten, und korrigieren muss ihn der Aussteller. Wie die Prüfung von Schema, Regeln und Inhalt zusammenspielt, erklärt der Ratgeber E-Rechnungen prüfen: KoSIT, EN 16931 und Pflichtangaben. Was ein Betrieb beim Eingang sonst beachten muss, steht unter E-Rechnung empfangen.

Nachricht an den Lieferanten

Diesen Text können Sie kopieren und die eckigen Klammern ersetzen:

Betreff: Rechnung [Nummer] vom [Datum]: elektronische Adresse des Käufers fehlt

Guten Tag,

Ihre XRechnung [Nummer] vom [Datum] besteht die Prüfung nach den
KoSIT-Regeln nicht. Gemeldet wird die Regel PEPPOL-EN16931-R010:
Die elektronische Adresse des Käufers (BT-49) fehlt.

Bitte tragen Sie unsere Adresse für Rechnungen ein und senden Sie uns
eine korrigierte Rechnung:
[rechnungseingang@ihre-domain.de], Schema-Kennung EM

Technischer Hinweis: In UBL ist das cbc:EndpointID unter
cac:AccountingCustomerParty/cac:Party, in CII ram:URIUniversalCommunication/
ram:URIID unter ram:BuyerTradeParty, jeweils mit dem Attribut schemeID.

Vielen Dank und freundliche Grüße
[Name]

Quellen

  1. KoSIT: Prüfkonfiguration validator-configuration-xrechnung v2026-08-31 (XRechnung 3.0.2, XRechnung-Schematron 2.6.0)
  2. KoSIT: XRechnung-Schematron 2.2.0, Versionshinweise (übernommene Peppol-Regeln in CII werden Fehler)
  3. KoSIT: Prüfregeln validator-configuration-xrechnung 3.0.2 (XRechnung 3.0.2), Release vom 31.08.2026
  4. § 14 UStG: Ausstellung von Rechnungen

Hinweis: Dieser Ratgeber gibt einen allgemeinen Überblick (Stand: Oktober 2026) und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Für Ihren konkreten Fall wenden Sie sich bitte an Ihre Steuerberatung.

Häufige Fragen

Was bedeutet PEPPOL-EN16931-R010?

Die Regel verlangt, dass die XRechnung die elektronische Adresse des Käufers (BT-49) enthält. In der KoSIT-Prüfkonfiguration vom 31.08.2026 ist ein Verstoß in UBL und CII ein Fehler, die Rechnung gilt dann als nicht konform.

Warum steht „PEPPOL“ in einer XRechnung-Prüfmeldung?

Weil die KoSIT die Regel aus dem europäischen Peppol-Standard BIS Billing 3.0 in die deutschen Prüfregeln übernommen hat. Der Name blieb dabei erhalten.

Welche Adresse gehört in BT-49?

Die Adresse, unter der der Käufer Rechnungen elektronisch empfängt, zusammen mit einer Schema-Kennung aus der EAS-Codeliste. Für eine E-Mail-Adresse lautet die Kennung EM.

Gefährdet der Fehler den Vorsteuerabzug?

Die KoSIT-Prüfung beantwortet diese Frage nicht. Maßgeblich sind die Pflichtangaben nach § 14 Abs. 4 UStG, und die elektronische Adresse des Käufers gehört nicht zu den dort aufgezählten Angaben. Den Einzelfall klären Sie mit Ihrer Steuerberatung.

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