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E-Rechnungen empfangen: was seit 2025 Pflicht ist

This guide is written in German for a German audience.

Kurz gesagt: Seit dem 1. Januar 2025 muss jedes inländische Unternehmen E-Rechnungen empfangen und verarbeiten können. Diese Pflicht gilt schon heute und für praktisch jeden, auch für Kleinunternehmer, Freiberufler und Vereine mit wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb. Der Versand folgt erst später.

Warum der Empfang die dringendere Pflicht ist

In der öffentlichen Diskussion geht es fast immer um das Ausstellen von E-Rechnungen. Das ist verständlich, verdeckt aber die eigentliche Dringlichkeit. Der Versand wird stufenweise Pflicht: ab 2027 für Unternehmen mit mehr als 800.000 € Vorjahresumsatz, ab 2028 für alle. Der Empfang dagegen ist seit dem 1. Januar 2025 aktiv, ohne Übergangsfrist und ohne Umsatzgrenze.

Praktisch heißt das: Ein Lieferant darf Ihnen ab sofort eine XRechnung oder ZUGFeRD-Rechnung schicken, und Sie müssen sie annehmen und verarbeiten können. Sie können nicht auf einer Papier- oder PDF-Rechnung bestehen.

Was ein Eingangskanal können muss

Ein tragfähiger Eingangsweg für E-Rechnungen erfüllt vier Dinge:

  • Zuverlässig erreichbar. Ein fester Kanal, den alle Lieferanten kennen, typischerweise ein eigenes Rechnungspostfach, das automatisch abgerufen wird, nicht das persönliche Postfach einer Mitarbeiterin.
  • Beide Formate. XRechnung (reines XML) und ZUGFeRD (PDF/A-3 mit eingebettetem XML) kommen beide vor. Sie können nicht steuern, was Ihre Lieferanten schicken.
  • Prüfung vor der Verbuchung. Eine formal fehlerhafte Rechnung sollte auffallen, bevor sie in die Buchhaltung läuft, nicht erst bei der Betriebsprüfung.
  • Archivierung im Originalformat. Das eingegangene XML ist das Original. Ein daraus erzeugtes PDF ist es nicht.

Die drei üblichen Wege

1. E-Mail-Postfach mit automatischem Abruf. Der in Deutschland mit Abstand häufigste Weg. Ein IMAP-Postfach wie rechnung@ihre-firma.de wird von der Software regelmäßig abgeholt, Anhänge werden erkannt und eingelesen. Unaufwendig, weil Ihre Lieferanten nichts Neues lernen müssen.

2. Manueller Import. Datei per Drag-and-drop in die Software ziehen. Als alleiniger Weg fehleranfällig, als Ergänzung sinnvoll, etwa für Rechnungen, die über ein Kundenportal kommen.

3. Peppol. Ein europäisches Netzwerk mit eigenen Teilnehmer-IDs. Im deutschen Mittelstand bisher vor allem dort relevant, wo öffentliche Auftraggeber oder große Konzerne es verlangen.

ERIT deckt Weg 1 und 2 ab: ein IMAP-Posteingang, der automatisch abgerufen wird, plus manuellen Import, und legt beides ohne Umweg im GoBD-Archiv ab.

Vier Fehler, die teuer werden

  • Die Rechnung ablehnen. Wer eine gültige E-Rechnung nicht annimmt, kann seinen Geschäftspartner nicht zur Papierrechnung zwingen und riskiert Diskussionen um den Vorsteuerabzug.
  • Nur das PDF behalten. Bei ZUGFeRD ist das XML im PDF der rechtlich maßgebliche Datensatz. Wer das PDF ausdruckt oder neu erzeugt, verliert ihn.
  • Ins normale Dateisystem ablegen. E-Rechnungen müssen im strukturierten Originalformat unveränderbar und GoBD-konform aufbewahrt werden. Die Aufbewahrungsfrist beträgt seit 2025 acht Jahre.
  • Ungeprüft verbuchen. Fehlt eine Pflichtangabe, ist der Vorsteuerabzug angreifbar. Eine automatische Prüfung nach EN 16931 fängt das vorab ab.

Hinweis: Dieser Ratgeber gibt einen allgemeinen Überblick (Stand: August 2026) und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Für Ihren konkreten Fall wenden Sie sich bitte an Ihre Steuerberatung.

Häufige Fragen

Häufige Fragen

Muss ich E-Rechnungen empfangen können, auch wenn ich selbst keine ausstelle?

Ja. Die Empfangspflicht gilt seit dem 1. Januar 2025 unabhängig davon, ob Sie selbst E-Rechnungen ausstellen müssen. Kleinunternehmer sind vom Ausstellen befreit, vom Empfangen nicht.

Reicht ein normales E-Mail-Postfach?

Technisch kommt die Rechnung dort an. Für die Pflicht reicht das aber nur, wenn die Rechnung anschließend auch strukturiert verarbeitet und im Originalformat revisionssicher archiviert wird. Ein Postfach allein erfüllt die GoBD nicht.

Was ist, wenn mir jemand weiterhin PDF-Rechnungen schickt?

Das bleibt zulässig, solange der Versender noch nicht zur E-Rechnung verpflichtet ist und Sie zustimmen. Ihre eigene Empfangsfähigkeit müssen Sie trotzdem herstellen.

E-Rechnungen lokal und GoBD-konform verarbeiten

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