Für AnwaltskanzleienFor law firms

E-Rechnung für Rechtsanwälte

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Kurz gesagt: Anwaltsrechnungen sind in einer Hinsicht besonders: Schon die Existenz der Rechnung offenbart das Mandatsverhältnis. Das macht die Frage, wo Rechnungsdaten verarbeitet werden, zu einer berufsrechtlichen und nicht nur zu einer technischen.

Die Rechnung selbst ist das Geheimnis

Bei den meisten Unternehmen verrät eine Rechnung, was gekauft wurde. Bei Anwälten verrät sie dass jemand anwaltlichen Rat gesucht hat, und häufig, worum es ging: Der Gegenstandswert, die Angabe der Angelegenheit oder ein Aktenzeichen lassen erhebliche Rückschlüsse zu.

Die Verschwiegenheitspflicht ergibt sich aus § 43a Abs. 2 BRAO und ist strafbewehrt über § 203 StGB. Sie umfasst alles, was im Rahmen des Mandats bekannt geworden ist, die Tatsache des Mandats eingeschlossen.

Was das für externe Dienstleister bedeutet

Das Einbeziehen mitwirkender Personen (dazu zählen auch IT-Dienstleister) ist in § 43e BRAO geregelt. Es ist zulässig, aber an Voraussetzungen geknüpft: sorgfältige Auswahl, Verpflichtung zur Verschwiegenheit in Textform und Beschränkung des Zugangs auf das Erforderliche. Datenschutzrechtlich kommt die Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO hinzu.

Das ist erfüllbar. Aber es ist laufender Aufwand: Verträge, Prüfung, Dokumentation, und bei jedem Anbieterwechsel von vorn. Eine Verarbeitung, die den Kanzleirechner nicht verlässt, erzeugt diesen Aufwand für den betreffenden Schritt gar nicht erst.

Was für Kanzleien konkret gilt

Anwaltliche Leistungen sind umsatzsteuerpflichtig. Die Ausnahme für steuerfreie Umsätze greift hier also nicht.

  • Mandanten sind Unternehmen: B2B, die E-Rechnungspflicht greift nach den allgemeinen Fristen (Versand ab 2027 bei mehr als 800.000 € Vorjahresumsatz, ab 2028 für alle).
  • Mandanten sind Privatpersonen: B2C, nicht erfasst.
  • Eingehende Rechnungen: Gerichtskosten-Dienstleister, Fachliteratur, Kanzleisoftware, Miete. Hier gilt die Empfangspflicht seit 2025 uneingeschränkt.

Eine gemischte Mandantschaft bedeutet also: Sie brauchen beides, E-Rechnung für die Unternehmensmandate, herkömmliche Rechnung für Privatmandanten.

Warum ERIT dafür passt

ERIT verarbeitet E-Rechnungen vollständig auf dem Kanzleirechner: Empfang, KOSIT-Prüfung, GoBD-Archiv über acht Jahre, Export an die Steuerkanzlei. Rechnungs- und Mandatsdaten werden nicht an uns übertragen, online geht ausschließlich die Lizenzprüfung. Was das genau umfasst, steht in der Datenschutzerklärung.

Hinweis: Dieser Ratgeber gibt einen allgemeinen Überblick (Stand: August 2026) und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Für Ihren konkreten Fall wenden Sie sich bitte an Ihre Steuerberatung.

Häufige Fragen

Häufige Fragen

Gilt die E-Rechnungspflicht für Anwaltskanzleien?

Ja, für Mandate mit Unternehmen (B2B) nach den allgemeinen Fristen. Rechnungen an Privatmandanten sind B2C und nicht erfasst. Die Empfangspflicht gilt seit 2025 uneingeschränkt.

Fällt die Anwaltsrechnung unter die Verschwiegenheitspflicht?

Die Verschwiegenheitspflicht nach § 43a Abs. 2 BRAO umfasst alles, was im Rahmen des Mandats bekannt wurde, einschließlich der Tatsache, dass ein Mandat besteht. Rechnungsdaten sind davon regelmäßig erfasst.

Darf ich Kanzleidaten von einem IT-Dienstleister verarbeiten lassen?

§ 43e BRAO erlaubt das Einbeziehen mitwirkender Personen unter Voraussetzungen: sorgfältige Auswahl, Verpflichtung zur Verschwiegenheit in Textform und Beschränkung des Zugangs auf das Erforderliche. Hinzu kommt die Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO.

E-Rechnungen lokal und GoBD-konform verarbeiten

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