Die Ausnahme, die viele Praxen betrifft
Von der E-Rechnungspflicht ausgenommen sind unter anderem bestimmte steuerfreie Umsätze nach § 4 Nr. 8–29 UStG. Darunter fallen mit § 4 Nr. 14 UStG die Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, also der Kern dessen, was eine Praxis abrechnet.
Ebenfalls außen vor: Rechnungen an Endverbraucher. Die Privatliquidation gegenüber einem Patienten ist B2C und damit ohnehin kein Fall der E-Rechnungspflicht.
Das entlastet die Ausgangsseite deutlich. Es entlastet die Eingangsseite nicht.
Wo die Pflicht die Praxis trotzdem trifft
- Eingehende Rechnungen. Praxisbedarf, Labor, Dentaltechnik, IT, Miete, Geräteleasing: Diese Lieferanten sind normale B2B-Unternehmen und stellen zunehmend E-Rechnungen aus. Die Praxis muss sie annehmen und verarbeiten können.
- Steuerpflichtige Nebenumsätze. IGeL-Leistungen ohne Heilbehandlungs- charakter, Gutachten, Vorträge, Vermietung an andere Ärzte oder der Verkauf von Produkten können umsatzsteuerpflichtig und damit im B2B-Fall e-rechnungspflichtig sein.
- Abrechnung gegenüber Unternehmen. Betriebsärztliche Leistungen oder Gutachten für Versicherungen sind B2B.
Ob ein konkreter Umsatz steuerfrei ist, ist eine Frage für Ihre Steuerberatung, nicht für eine Software.
§ 203 StGB und die Frage, wo Daten liegen
Ärztinnen und Ärzte unterliegen der Schweigepflicht nach § 203 StGB. Deren Reichweite ist bei Rechnungsdaten leicht zu unterschätzen: Eine Laborrechnung oder eine Rechnung der Dentaltechnik lässt erkennen, welche Untersuchung oder Versorgung für welchen Patienten veranlasst wurde. Das sind Gesundheitsdaten, nach Art. 9 DSGVO eine besondere Kategorie personenbezogener Daten.
Werden solche Belege an einen externen Dienstleister zur Verarbeitung gegeben, ist das vertraglich und organisatorisch abzusichern. Bleibt die Verarbeitung auf dem Praxisrechner, stellt sich die Frage für diesen Schritt nicht.
Was das praktisch bedeutet
Für die meisten Praxen läuft es auf eine überschaubare Anforderung hinaus: einen verlässlichen Weg, eingehende E-Rechnungen anzunehmen, zu prüfen und acht Jahre revisionssicher aufzubewahren, ohne dafür Patienten- oder Leistungsdaten aus der Praxis herauszugeben und ohne ein Praxisverwaltungssystem auszutauschen.
Genau dafür ist ERIT gebaut: eine Windows-Software, die neben dem PVS läuft, E-Rechnungen empfängt, gegen die KOSIT-Regeln prüft, lokal GoBD-konform archiviert und für die Steuerkanzlei exportiert.
Hinweis: Dieser Ratgeber gibt einen allgemeinen Überblick (Stand: August 2026) und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Für Ihren konkreten Fall wenden Sie sich bitte an Ihre Steuerberatung.